Herr Dr. Rempe, an was sollten Unternehmen denken, die urheberrechtlich geschützte Werke beauftragen und nutzen möchten?
Zuallererst ist es wichtig, dass sich die Unternehmen darüber bewusst sind, dass sie nicht einfach Fotos, Texte, Grafiken oder Logos, aber auch Produkte, die ein Designer für das Unternehmen entworfen hat, ohne dessen Erlaubnis nutzen dürfen. Das deutsche Urheberrecht ist sehr autorenfreundlich. Insbesondere kann das Urheberrecht selbst nicht übertragen werden. Es können lediglich Nutzungsrechte an einem Werk eingeräumt werden.
Wie wichtig ist dann eine vertragliche Regelung?
Sehr wichtig. Zwar gibt es Regelungen, wonach im Zweifel durch einen Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Arbeitspflicht erschaffene Werke dem Unternehmen zustehen. Ansonsten gilt aber die sogenannte Zweckübertragungslehre, wonach der Auftraggeber eines Werkes im Zweifel immer nur diejenigen Nutzungsrechte von dem Urheber erhält, die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlich sind, aber nicht mehr.
Kann dann im Vertrag geregelt werden, dass der Auftraggeber das Werk in jeglicher Hinsicht frei nutzen darf?
Auch hier setzt das Urheberrecht leider Grenzen, so hat z. B. der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein sog. „Rechte-Buy-out“ jedenfalls in AGB-rechtlichen Regelungen unwirksam wäre, da dadurch der Urheber zu stark benachteiligt würde. Man sollte sich daher sehr nah am Zweck der Erstellung des Werkes orientieren, d. h. sich die Nutzungsrechte einräumen lassen, die man sicher brauchen wird. Dazu gehört auch das Bearbeitungs- sowie das Umgestaltungsrecht.
Das bedeutet, dass der Auftraggeber das Werk nicht einfach frei bearbeiten oder umgestalten darf?
Richtig. Die Bearbeitung ist erlaubnispflichtig und sollte im Vertrag entsprechend geregelt werden. Im Übrigen kann der Urheber, insbesondere von Kunstwerken oder besonderen Bauwerken ggf. sogar deren Umgestaltung oder sogar den Abriss verbieten lassen. Allerdings tendiert der Bundesgerichtshof in aktuellen Entscheidung dazu, dass die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werkes vorgehen. Dies gilt auch für Kunstinstallationen in Gebäuden, weil die Eigentümerbefugnisse zu stark eingeschränkt wären.